Das Leben in unserer Gesellschaft wird heute mehr als je zuvor von sogenannten kritischen Infrastrukturen geprägt: Ohne industrielle Produktion würden wir weder mit Strom noch mit Trinkwasser versorgt, ohne Informations- und Kommunikationstechnik wäre nicht einmal das Tätigen eines simplen Anrufs möglich.
Metalldiebstahl gefährdet das Funktionieren dieser Infrastrukturen. Allein im Gründungsjahr kam es durch Diebstahl von Kupfer, Aluminium, Bronze oder Eisen bei rund 17.000 Zügen zu Verspätungen. Telekommunikationsbetreiber beklagen Störungen im Telefonnetz und bei Internetverbindungen. Netzbetreiber warnen vor Einschränkungen in der Energieversorgung und Gefährdung für Mensch und Umwelt.
Gefährdung durch Beschädigung
Metalldiebe unterschätzen die Gefahr, die z.B. von Erdungskabeln und Kupferkabeln in den Umspannanlagen ausgeht: Zum Beispiel können Stromüberschläge von einer Oberleitung auf den Täter oder auch auf Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen lebensgefährliche Verletzungen nach sich ziehen.
Nicht zuletzt deshalb setzt sich die SIPAM für Information rund um das Thema ein und arbeitet eng mit den Polizeibehörden zusammen.
Konsequenzen des Metalldiebstahls
Metall stehlen ist eine Straftat. Sie wird mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft. Das gilt auch für den Handel mit gestohlenem Metall.
Informationen zum strafrechtlichen Tatbestand
(Beispiel der strafrechtlichen Relevanz von Diebstahlhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Deutschen Bahn AG)
Eine Wegnahme des Eigentums eines anderen durch Unberechtigte stellt eine Straftat dar, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt ist. Zum Eigentum gehören natürlich auch Teile eines Ganzen, die aus bestimmten Erwägungen heraus entwendet werden, um sie anschließend, zum Beispiel gewinnbringend, zu verkaufen. Jede Wegnahme stellt somit eine Straftat dar und zieht strafrechtliche Konsequenzen für den Täter nach sich.
„Diebstahl“ gem. § 242 StGB und „besonders schwerer Fall des Diebstahls“ gem. § 243 StGB
Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er eine fremde Sache wegnimmt, um sie sich zuzueignen und sie anschließend z. B. zu verkaufen. In einem besonders schweren Fall des Diebstahls (gewerbsmäßiger oder Bandendiebstahl) kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden. Dieser ist gegeben, wenn der Täter seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Diebstähle bestreitet (gewerblicher Diebstahl) oder sich mehrere Täter zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen zusammenschließen (Bandendiebstahl).
„Begünstigung“ gem. § 257 StGB
Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird auch derjenige, der in irgendeiner Weise in o. g. Taten einbezogen ist oder selbst einen Nutzen aus ihnen zieht. Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer dem Täter Hilfe leistet, um diesem die Vorteile der Tat zu sichern. Dies kann auch dadurch geschehen, dass falsche Aussagen gemacht werden.
„Strafvereitelung“ gem. § 258 StGB
Wer ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird, indem er z. B. trotz Kenntnis den Namen des Täters nicht nennt, macht sich schuldig und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
„Hehlerei“ gem. § 259 StGB
Wer eine Sache aufkauft, die ein anderer gestohlen hat, sich diese verschafft, sie absetzt oder dabei hilft, sie abzusetzen, macht sich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
„Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ gem. § 261 StGB
Wer eine Sache, die aus einem Diebstahl stammt, versteckt, deren Herkunft verschleiert, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Sicherstellung dieser Sache vereitelt oder gefährdet, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.
„Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr“ gem. § 315 StGB
Gravierender sind die Folgen, wenn der Täter die Sicherheit des Bahnverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Bahnanlagen beseitigt (entwendet) oder einen ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben anderer Menschen gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.
„Störung öffentlicher Betriebe“ gem. § 316 StGB
Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren kann drohen, wenn der Täter unter bestimmten Voraussetzungen durch seine Diebstahlshandlung den Betrieb von Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (also auch der Deutschen Bahn AG), verhindert oder stört.